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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0143 E 11. Dezember 1985 RS 1Stammrechtssatz
Können bei einer ärztlichen Untersuchung wesentliche Untersuchungsmethoden, die für eine sichere Beurteilung des tatsächlichen Grades der Alkoholeinwirkung notwendig sind, wie zB Pupillenreaktion, Nystagmus, Rhomberg-, und Finger-Finger-Probe, mangels der hierfür erforderlichen Bereitschaft des Betroffenen zur Mitwirkung nicht vorgenommen werden, so ist § 5 Abs 5 StVO verwirklicht, mag auch der Polizeiarzt die Fahrtüchtigkeit nicht bescheinigt haben, zumal er dies auf Grund des Verhaltens des Betroffenen nicht verantworten konnte.Können bei einer ärztlichen Untersuchung wesentliche Untersuchungsmethoden, die für eine sichere Beurteilung des tatsächlichen Grades der Alkoholeinwirkung notwendig sind, wie zB Pupillenreaktion, Nystagmus, Rhomberg-, und Finger-Finger-Probe, mangels der hierfür erforderlichen Bereitschaft des Betroffenen zur Mitwirkung nicht vorgenommen werden, so ist Paragraph 5, Absatz 5, StVO verwirklicht, mag auch der Polizeiarzt die Fahrtüchtigkeit nicht bescheinigt haben, zumal er dies auf Grund des Verhaltens des Betroffenen nicht verantworten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020219.L05Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024