Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0054 B 18. April 2023 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Annahme eines eindeutigen, konkreten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen erweist sich die Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als rechtswidrig (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; 28.7.2010, 2009/02/0356).Bei der Annahme eines eindeutigen, konkreten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen erweist sich die Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als rechtswidrig vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; 28.7.2010, 2009/02/0356).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020219.L02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024