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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem § 21a Abs. 3 WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L07Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024