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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren (VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028) und erfordert somit schon von seiner Ausgestaltung her naturgemäß ein Vorgehen gegen einen einzelnen Konsensinhaber. Auch bedingt die Änderung der Gesamtsituation ein Vorgehen gegen jeden einzelnen "Mitverursacher" (VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0084 bis 0085).Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren (VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028) und erfordert somit schon von seiner Ausgestaltung her naturgemäß ein Vorgehen gegen einen einzelnen Konsensinhaber. Auch bedingt die Änderung der Gesamtsituation ein Vorgehen gegen jeden einzelnen "Mitverursacher" (VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0084 bis 0085).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L06Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024