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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 105 WRG 1959 ein Vorgehen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 bewirken kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 bewirken kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024