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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Rechtssatz
Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21).Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180134.L01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024