RS Vwgh 2024/4/23 Ra 2023/18/0477

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Veröffentlicht am 23.04.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF litc
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litc
62009CJ0057 B und D VORAB
62014CJ0573 Lounani VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie ist auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es ist aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist (vgl. EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).Der EuGH hat erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie ist auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es ist aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist vergleiche EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62014CJ0573 Lounani VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180477.L02

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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