Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Der EuGH hat erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie ist auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es ist aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist (vgl. EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).Der EuGH hat erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie ist auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es ist aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist vergleiche EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180477.L02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024