RS Vwgh 2024/4/23 Ra 2021/18/0111

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Veröffentlicht am 23.04.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
EURallg
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3
62022CJ0222 JF VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/01/0023 E 4. April 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwendung des Ausdrucks "insbesondere" in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Rn. 28 des Urteils des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22; JF). § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. Rn. 35 des Urteils JF, mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 der StatusRL).Die Verwendung des Ausdrucks "insbesondere" in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind vergleiche Rn. 28 des Urteils des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22; JF). Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist vergleiche Rn. 35 des Urteils JF, mit Hinweis auf Artikel 4, Absatz 3, der StatusRL).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0222 JF VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021180111.L03

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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