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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Rechtssatz
Eine nur formal beibehaltene Organstellung kann die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern, weil im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf die tatsächliche organisatorische Struktur abzustellen ist. Stellt man auf das tatsächliche Wirken der Geschäftsführung ab, kann es aber keinen Unterschied machen, ob neben den faktischen Geschäftsführern eine Person nach außen hin als vertretungsbefugte Organwalterin beibehalten wird. Die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers kann für sich die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern. Ob die Organstellung eines Geschäftsführers nur formal beibehalten und die Geschäfte einer Gesellschaft tatsächlich von anderen - im Firmenbuch nicht als Geschäftsführer ausgewiesenen - Personen ausgeübt wird, ist eine Einzelfallbeurteilung, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150040.J02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026