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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/20/0619 E 28. Februar 2024 RS 5Stammrechtssatz
Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN).Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200111.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024