Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Die festgestellte Dauer des Aufenthaltes im Heimatstaat (hier: 27 Monate) kann ein erhebliches Indiz für eine Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK darstellen. Der in Rede stehende Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Rückkehr in das betreffende Land und die dort (allenfalls: wieder) erfolgte Niederlassung freiwillig erfolgt ist.Die festgestellte Dauer des Aufenthaltes im Heimatstaat (hier: 27 Monate) kann ein erhebliches Indiz für eine Niederlassung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK darstellen. Der in Rede stehende Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Rückkehr in das betreffende Land und die dort (allenfalls: wieder) erfolgte Niederlassung freiwillig erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200483.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024