RS Vwgh 2024/4/25 Ro 2022/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauG Vlbg 2001 §7
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litg
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0010

Rechtssatz

Bei Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht ist zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/06/0246 zu § 6 Abs. 9 Vlbg BauG 1972, mwN). Eine neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann (vgl. VwGH 14.9.1995, 93/06/0021, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Salzburg, unter Verweis auf Rechtsprechung zu § 6 Abs. 9 Vlbg BauG, LGBl. 39/1972).Bei Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht ist zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht vergleiche VwGH 17.11.1994, 93/06/0246 zu Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972, mwN). Eine neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann vergleiche VwGH 14.9.1995, 93/06/0021, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Salzburg, unter Verweis auf Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG, Landesgesetzblatt 39 aus 1972,).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J06

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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