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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergBeachte
Rechtssatz
Bei Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht ist zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/06/0246 zu § 6 Abs. 9 Vlbg BauG 1972, mwN). Eine neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann (vgl. VwGH 14.9.1995, 93/06/0021, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Salzburg, unter Verweis auf Rechtsprechung zu § 6 Abs. 9 Vlbg BauG, LGBl. 39/1972).Bei Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht ist zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht vergleiche VwGH 17.11.1994, 93/06/0246 zu Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972, mwN). Eine neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann vergleiche VwGH 14.9.1995, 93/06/0021, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Salzburg, unter Verweis auf Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG, Landesgesetzblatt 39 aus 1972,).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J06Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024