RS Vwgh 2024/4/25 Ro 2022/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2024
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litg
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0010

Rechtssatz

§ 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 bewirkt keine Schlechterstellung des sich rechtmäßig verhaltenden Bauwerbers, der für die Baubewilligung zur Errichtung eines Bauvorhabens in der Abstandsfläche die Zustimmung des Nachbarn benötigt, gegenüber dem rechtswidrig agierenden Bauwerber, der seinen Bau in der Abstandsfläche bereits errichtet hat und nachträglich um die Baubewilligung dafür ansucht, weil auch dieser der "Zustimmung" des Nachbarn bedarf, von welcher im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 auszugehen ist, wenn der betroffene Nachbar die Abstandsunterschreitung zehn Jahre lang anstandslos geduldet hat.Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 bewirkt keine Schlechterstellung des sich rechtmäßig verhaltenden Bauwerbers, der für die Baubewilligung zur Errichtung eines Bauvorhabens in der Abstandsfläche die Zustimmung des Nachbarn benötigt, gegenüber dem rechtswidrig agierenden Bauwerber, der seinen Bau in der Abstandsfläche bereits errichtet hat und nachträglich um die Baubewilligung dafür ansucht, weil auch dieser der "Zustimmung" des Nachbarn bedarf, von welcher im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 auszugehen ist, wenn der betroffene Nachbar die Abstandsunterschreitung zehn Jahre lang anstandslos geduldet hat.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J04

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten