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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergBeachte
Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 bewirkt keine Schlechterstellung des sich rechtmäßig verhaltenden Bauwerbers, der für die Baubewilligung zur Errichtung eines Bauvorhabens in der Abstandsfläche die Zustimmung des Nachbarn benötigt, gegenüber dem rechtswidrig agierenden Bauwerber, der seinen Bau in der Abstandsfläche bereits errichtet hat und nachträglich um die Baubewilligung dafür ansucht, weil auch dieser der "Zustimmung" des Nachbarn bedarf, von welcher im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 auszugehen ist, wenn der betroffene Nachbar die Abstandsunterschreitung zehn Jahre lang anstandslos geduldet hat.Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 bewirkt keine Schlechterstellung des sich rechtmäßig verhaltenden Bauwerbers, der für die Baubewilligung zur Errichtung eines Bauvorhabens in der Abstandsfläche die Zustimmung des Nachbarn benötigt, gegenüber dem rechtswidrig agierenden Bauwerber, der seinen Bau in der Abstandsfläche bereits errichtet hat und nachträglich um die Baubewilligung dafür ansucht, weil auch dieser der "Zustimmung" des Nachbarn bedarf, von welcher im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 auszugehen ist, wenn der betroffene Nachbar die Abstandsunterschreitung zehn Jahre lang anstandslos geduldet hat.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J04Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024