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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergBeachte
Rechtssatz
Nach den Erläuterungen (vgl. Beilage 75/2019 30. LT, Teil B, S 2) war es die Intention des Vorarlberger Landesgesetzgebers, durch die Regelung des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 eine Möglichkeit zu schaffen, in jenen Fällen, in denen der Nachbar zwar einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 mangels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht zugestimmt hat, in denen er sich aber während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht gegen einen bereits erfolgten Eingriff in sein Nachbarrecht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände ausgesprochen hat, auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Er hat damit den der Abstandsunterschreitung ausdrücklich zustimmenden Nachbarn im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 jenem Nachbarn gleichgestellt, der sich im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 zehn Jahre verschwiegen hat.Nach den Erläuterungen vergleiche Beilage 75/2019 30. LT, Teil B, S 2) war es die Intention des Vorarlberger Landesgesetzgebers, durch die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 eine Möglichkeit zu schaffen, in jenen Fällen, in denen der Nachbar zwar einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 mangels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht zugestimmt hat, in denen er sich aber während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht gegen einen bereits erfolgten Eingriff in sein Nachbarrecht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände ausgesprochen hat, auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Er hat damit den der Abstandsunterschreitung ausdrücklich zustimmenden Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 jenem Nachbarn gleichgestellt, der sich im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 zehn Jahre verschwiegen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024