RS Vwgh 2024/4/25 Ro 2022/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2024
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 lita
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0010

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen (vgl. Beilage 75/2019 30. LT, Teil B, S 2) war es die Intention des Vorarlberger Landesgesetzgebers, durch die Regelung des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 eine Möglichkeit zu schaffen, in jenen Fällen, in denen der Nachbar zwar einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 mangels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht zugestimmt hat, in denen er sich aber während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht gegen einen bereits erfolgten Eingriff in sein Nachbarrecht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände ausgesprochen hat, auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Er hat damit den der Abstandsunterschreitung ausdrücklich zustimmenden Nachbarn im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 jenem Nachbarn gleichgestellt, der sich im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. g Vlbg BauG 2001 zehn Jahre verschwiegen hat.Nach den Erläuterungen vergleiche Beilage 75/2019 30. LT, Teil B, S 2) war es die Intention des Vorarlberger Landesgesetzgebers, durch die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 eine Möglichkeit zu schaffen, in jenen Fällen, in denen der Nachbar zwar einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 mangels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht zugestimmt hat, in denen er sich aber während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht gegen einen bereits erfolgten Eingriff in sein Nachbarrecht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände ausgesprochen hat, auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Er hat damit den der Abstandsunterschreitung ausdrücklich zustimmenden Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 jenem Nachbarn gleichgestellt, der sich im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Vlbg BauG 2001 zehn Jahre verschwiegen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060009.J01

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten