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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 11 NAG 2005 ist weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. Die belangte Behörde kann die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw. kein Reisepass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAGDV 2005 angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 (noch) entspricht.In einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 ist weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. Die belangte Behörde kann die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw. kein Reisepass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NAGDV 2005 angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 (noch) entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L09Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024