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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §19 Abs11 idF 2020/I/024Rechtssatz
Aus § 19 Abs. 11 NAG 2005 geht (abgesehen davon, dass nach dem ersten Satz dieser Bestimmung der Verlust und die Unbrauchbarkeit sowie Änderungen der Identitätsdaten unverzüglich zu melden sind) nicht hervor, ob. bzw. welche Unterlagen - ungeachtet dessen, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist - einem Antrag auf Neuausstellung beizulegen sind. Vor dem Hintergrund, dass mit der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 19 Abs. 11 NAG 2005 ein Recht nicht neu verliehen und daher auch kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, ist dafür auch aus den Bestimmungen der NAGDV 2005 insoweit nichts gewonnen, weil sich § 7 NAGDV 2005, aus welchem sich (soweit relevant) die Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Reisedokuments ergibt, ungeachtet des auf die "Ausstellung eines Aufenthaltstitels" abstellenden Wortlauts auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bezieht (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). So lautet es in der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG 2005, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Wenn aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck im Verfahren über die neuerliche Ausstellung eines Dokumentes nach § 19 Abs. 11 NAG 2005 nicht zu prüfen sind, dann besteht auch keine Notwendigkeit, diesen Antrag als von der genannten Verordnungsermächtigung und damit auch von § 7 NAGDV 2005 erfasst anzusehen. Zudem verweist § 7 NAGDV 2005 auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAGDV 2005, in dem wiederum auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte abgestellt wird. Da im Rahmen einer Neuausstellung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, besteht auch in dieser Hinsicht kein Raum dafür, dass die in § 7 NAGDV 2005 genannten Unterlagen in einem Verfahren über die Neuausstellung des in Verlust geratenen - in der Vergangenheit bereits erteilten - Aufenthaltstitels vom Antragsteller jedenfalls (erneut) vorgelegt werden müssen. Schließlich spricht auch die jeweilige Formulierung in den §§ 8 ff NAGDV 2005 ("zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung [...]") für die Annahme, dass § 7 NAGDV 2005 die allgemeinen Voraussetzungen für einen Antrag auf "Erteilung" eines Aufenthaltstitels regelt.Aus Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 geht (abgesehen davon, dass nach dem ersten Satz dieser Bestimmung der Verlust und die Unbrauchbarkeit sowie Änderungen der Identitätsdaten unverzüglich zu melden sind) nicht hervor, ob. bzw. welche Unterlagen - ungeachtet dessen, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist - einem Antrag auf Neuausstellung beizulegen sind. Vor dem Hintergrund, dass mit der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinn des Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 ein Recht nicht neu verliehen und daher auch kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, ist dafür auch aus den Bestimmungen der NAGDV 2005 insoweit nichts gewonnen, weil sich Paragraph 7, NAGDV 2005, aus welchem sich (soweit relevant) die Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Reisedokuments ergibt, ungeachtet des auf die "Ausstellung eines Aufenthaltstitels" abstellenden Wortlauts auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bezieht (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). So lautet es in der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung des Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Wenn aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck im Verfahren über die neuerliche Ausstellung eines Dokumentes nach Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 nicht zu prüfen sind, dann besteht auch keine Notwendigkeit, diesen Antrag als von der genannten Verordnungsermächtigung und damit auch von Paragraph 7, NAGDV 2005 erfasst anzusehen. Zudem verweist Paragraph 7, NAGDV 2005 auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, NAGDV 2005, in dem wiederum auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte abgestellt wird. Da im Rahmen einer Neuausstellung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, besteht auch in dieser Hinsicht kein Raum dafür, dass die in Paragraph 7, NAGDV 2005 genannten Unterlagen in einem Verfahren über die Neuausstellung des in Verlust geratenen - in der Vergangenheit bereits erteilten - Aufenthaltstitels vom Antragsteller jedenfalls (erneut) vorgelegt werden müssen. Schließlich spricht auch die jeweilige Formulierung in den Paragraphen 8, ff NAGDV 2005 ("zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung [...]") für die Annahme, dass Paragraph 7, NAGDV 2005 die allgemeinen Voraussetzungen für einen Antrag auf "Erteilung" eines Aufenthaltstitels regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L08Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024