Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/22/0002 B 11. Mai 2020 RS 2Stammrechtssatz
Der Wortlaut des § 19 Abs. 11 letzter Satz NAG 2005 enthält keine Hinweise darauf, dass vor der neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Prüfung vor der neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte vorsehen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen; ob die Verwaltungsbehörde nach anderen Bestimmungen des NAG 2005 ein Verfahren einleiten könnte, berührt die Sache des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 11 NAG 2005 nicht. Dass hingegen das Dokument mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Geltungsumfang wie das verlorene oder unbrauchbar gewordene Dokument neuerlich auszustellen ist, weist darauf hin, dass ein Recht nicht neu verliehen oder dessen Vorliegen nicht neu dokumentiert, sondern lediglich ein verlorenes oder unbrauchbar gewordenes Dokument physisch ersetzt werden soll.Der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 11, letzter Satz NAG 2005 enthält keine Hinweise darauf, dass vor der neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Prüfung vor der neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte vorsehen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen; ob die Verwaltungsbehörde nach anderen Bestimmungen des NAG 2005 ein Verfahren einleiten könnte, berührt die Sache des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 nicht. Dass hingegen das Dokument mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Geltungsumfang wie das verlorene oder unbrauchbar gewordene Dokument neuerlich auszustellen ist, weist darauf hin, dass ein Recht nicht neu verliehen oder dessen Vorliegen nicht neu dokumentiert, sondern lediglich ein verlorenes oder unbrauchbar gewordenes Dokument physisch ersetzt werden soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L07Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024