Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/22/0010 E 25. April 2024 RS 1 (hier nur die ersten zweieinhalb Sätze)Stammrechtssatz
Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das VwG kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 nicht mehr genügt, das VwG dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015; VwGH 31.1.2024, Ra 2023/22/0100).Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das VwG kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des Paragraph 2 a, NAGDV 2005 entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 nicht mehr genügt, das VwG dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des Paragraph 2 a, NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015; VwGH 31.1.2024, Ra 2023/22/0100).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220102.L02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024