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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016). Es kommt daher auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den EuGH an, und nicht darauf, wann der zuständige Richter von dieser Kenntnis erlangte. Eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG endet daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des EuGH.Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016). Es kommt daher auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den EuGH an, und nicht darauf, wann der zuständige Richter von dieser Kenntnis erlangte. Eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG endet daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des EuGH.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120092.L01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024