RS Vwgh 2024/4/29 Ra 2024/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0219 E 24. April 2007 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Rechtsverletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. (Hier: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass anderen Nachbarn die Änderungspläne des Bauwerbers nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, kann der Bf aufgrund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (siehe dazu die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 252, E. 15 ff, wiedergegebene hg. Judikatur zu § 23 Krnt BauO 1996).Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Rechtsverletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. (Hier: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass anderen Nachbarn die Änderungspläne des Bauwerbers nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, kann der Bf aufgrund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (siehe dazu die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 252, E. 15 ff, wiedergegebene hg. Judikatur zu Paragraph 23, Krnt BauO 1996).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060016.L02

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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