RS Vwgh 2024/4/29 Ra 2024/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0090 B 3. Oktober 2016 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060016.L01

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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