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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0090 B 3. Oktober 2016 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060016.L01Im RIS seit
29.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024