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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren nach der BAO ist - anders als in Verfahren nach dem VwGVG - gemäß § 279 Abs. 1 BAO der "angefochtene Bescheid", also der erstinstanzliche Bescheid vom VwG abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/15/0072; 16.11.2022, Ra 2020/15/0040, je mwN).In einem Verfahren nach der BAO ist - anders als in Verfahren nach dem VwGVG - gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO der "angefochtene Bescheid", also der erstinstanzliche Bescheid vom VwG abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß Paragraph 264, Absatz 3, BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung aus dem Rechtsbestand vergleiche VwGH 29.6.2022, Ra 2021/15/0072; 16.11.2022, Ra 2020/15/0040, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130120.L02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024