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L82304 Abwasser Kanalisation OberösterreichNorm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §11 Abs2Rechtssatz
Der Anschlusspflichtige kann mit dem Kanalisationsunternehmen privatrechtlich eine Vereinbarung über die für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen treffen. Rechtsfolgen aus einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung wären sodann im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. z.B. OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b); die Erlassung eines Bescheides schiede aus. Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, hat der Anschlusspflichtige - nach dem Gesetz, ebenso nach der Kanalordnung - die Hauskanalanlage (bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage; § 2 Abs. 1 Z 12 OÖ AbwasserentsorgungsG 2001) auf eigene Kosten herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde ihn dazu mit Bescheid zu verhalten. Dieser Bescheid kann sodann etwa mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vollstreckt werden (§ 4 VVG). Eine Vorschreibung der außerhalb eines derartigen Verfahrens aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Hauskanalanlage im Sinne von Gebühren (Abgaben) scheidet aber aus.Der Anschlusspflichtige kann mit dem Kanalisationsunternehmen privatrechtlich eine Vereinbarung über die für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen treffen. Rechtsfolgen aus einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung wären sodann im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen vergleiche z.B. OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b); die Erlassung eines Bescheides schiede aus. Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, hat der Anschlusspflichtige - nach dem Gesetz, ebenso nach der Kanalordnung - die Hauskanalanlage (bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001) auf eigene Kosten herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde ihn dazu mit Bescheid zu verhalten. Dieser Bescheid kann sodann etwa mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vollstreckt werden (Paragraph 4, VVG). Eine Vorschreibung der außerhalb eines derartigen Verfahrens aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Hauskanalanlage im Sinne von Gebühren (Abgaben) scheidet aber aus.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130120.L01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024