RS Vwgh 2024/4/29 Ra 2023/13/0120

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Veröffentlicht am 29.04.2024
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Index

L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §11 Abs2
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §12 Abs2
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §12 Abs4
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §2 Abs1 Z12
VVG §4
VwRallg

Rechtssatz

Der Anschlusspflichtige kann mit dem Kanalisationsunternehmen privatrechtlich eine Vereinbarung über die für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen treffen. Rechtsfolgen aus einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung wären sodann im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. z.B. OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b); die Erlassung eines Bescheides schiede aus. Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, hat der Anschlusspflichtige - nach dem Gesetz, ebenso nach der Kanalordnung - die Hauskanalanlage (bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage; § 2 Abs. 1 Z 12 OÖ AbwasserentsorgungsG 2001) auf eigene Kosten herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde ihn dazu mit Bescheid zu verhalten. Dieser Bescheid kann sodann etwa mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vollstreckt werden (§ 4 VVG). Eine Vorschreibung der außerhalb eines derartigen Verfahrens aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Hauskanalanlage im Sinne von Gebühren (Abgaben) scheidet aber aus.Der Anschlusspflichtige kann mit dem Kanalisationsunternehmen privatrechtlich eine Vereinbarung über die für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen treffen. Rechtsfolgen aus einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung wären sodann im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen vergleiche z.B. OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b); die Erlassung eines Bescheides schiede aus. Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, hat der Anschlusspflichtige - nach dem Gesetz, ebenso nach der Kanalordnung - die Hauskanalanlage (bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001) auf eigene Kosten herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde ihn dazu mit Bescheid zu verhalten. Dieser Bescheid kann sodann etwa mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vollstreckt werden (Paragraph 4, VVG). Eine Vorschreibung der außerhalb eines derartigen Verfahrens aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Hauskanalanlage im Sinne von Gebühren (Abgaben) scheidet aber aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130120.L01

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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