RS Vwgh 2024/4/29 Ra 2022/12/0126

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Veröffentlicht am 29.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4
VStG §19 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Indem das VwG fälschlicherweise von bereits eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen ist und auf Basis dieser unzutreffenden Ansicht einen Abspruch ausschließlich über den Strafausspruch getätigt hat, obwohl die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch gerichtet und (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruches durch den VwGH) in diesem Umfang noch unerledigt war, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252; 23.3.2016, Ra 2015/02/0247; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175). Aufgrund der unrichtigen Annahme eines rechtskräftigen Schuldspruches fehlen im Übrigen Tatsachenfeststellungen zu der zugrundeliegenden Tat im angefochtenen Erkenntnis zur Gänze, sodass es schon deshalb der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Parteien nicht zugänglich und mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet ist (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Zudem erfordern schon die objektiven Strafbemessungskriterien nach § 19 Abs. 1 VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, eine Feststellung der als erwiesen angenommenen oder bereits einem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232).Indem das VwG fälschlicherweise von bereits eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen ist und auf Basis dieser unzutreffenden Ansicht einen Abspruch ausschließlich über den Strafausspruch getätigt hat, obwohl die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch gerichtet und (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruches durch den VwGH) in diesem Umfang noch unerledigt war, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252; 23.3.2016, Ra 2015/02/0247; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175). Aufgrund der unrichtigen Annahme eines rechtskräftigen Schuldspruches fehlen im Übrigen Tatsachenfeststellungen zu der zugrundeliegenden Tat im angefochtenen Erkenntnis zur Gänze, sodass es schon deshalb der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Parteien nicht zugänglich und mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet ist (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Zudem erfordern schon die objektiven Strafbemessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, eine Feststellung der als erwiesen angenommenen oder bereits einem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120126.L01

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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