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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es liegt nicht im Belieben der antragstellenden Parteien, über die vom VwGH im Vorverfahren gesetzten Entscheidungsfristen zu disponieren bzw. auf deren Einhaltung zu verzichten, sondern nur, einen gestellten Fristsetzungsantrag zurückzuziehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020001.F02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024