Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0040 E 30. April 2024 RS 1Stammrechtssatz
Einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, ist es nicht verwehrt, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049).Einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG verfügt hat, ist es nicht verwehrt, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024