Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine Beschwerde, die an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses im Vordruck angeführte E-Mail-Adresse übermittelt wird, ist vor dem Hintergrund einer von der belangten Behörde verfügten Einschränkung für die Einbringung elektronischer Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 AVG auf eine andere E-Mail-Adresse dennoch als in diesem Verfahren rechtswirksam eingebracht anzusehen (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Ausgehend von der dargelegten und auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragbaren Rechtsansicht des VwGH erweist sich der Einspruch des Revisionswerbers, der per E-Mail an die in der Strafverfügung als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wurde, als rechtswirksam bei der belangten Behörde eingebracht.Eine Beschwerde, die an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses im Vordruck angeführte E-Mail-Adresse übermittelt wird, ist vor dem Hintergrund einer von der belangten Behörde verfügten Einschränkung für die Einbringung elektronischer Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG auf eine andere E-Mail-Adresse dennoch als in diesem Verfahren rechtswirksam eingebracht anzusehen (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Ausgehend von der dargelegten und auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragbaren Rechtsansicht des VwGH erweist sich der Einspruch des Revisionswerbers, der per E-Mail an die in der Strafverfügung als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wurde, als rechtswirksam bei der belangten Behörde eingebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020031.L01Im RIS seit
23.05.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024