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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11Rechtssatz
Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des § 11 AHG 1949 zu stellen (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 11, mwN).Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des Paragraph 11, AHG 1949 zu stellen vergleiche VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 11, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040032.J03Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024