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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0112 B 24. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040032.J02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024