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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Falle eines bereits gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 außer Wirksamkeit getretenen Bescheides wurde vom VwGH angenommen, dass grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über eine Revision bestehen könne, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008, Rn. 13, betreffend einen Bescheid gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994).Im Falle eines bereits gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 außer Wirksamkeit getretenen Bescheides wurde vom VwGH angenommen, dass grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über eine Revision bestehen könne, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008, Rn. 13, betreffend einen Bescheid gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040032.J01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024