Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/17/0028 E 27. Juni 2018 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß 50 Abs. 1 leg. cit. (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Dieses Betretungsrecht kann sich auch auf behördlich nach § 56a GSpG geschlossene Betriebe erstrecken, wenn beispielsweise kontrolliert werden soll, ob das Verbot, den Betrieb fortzusetzen, auch tatsächlich eingehalten wird. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass schon vor dem Betreten zu Kontrollzwecken feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden hat. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es nämlich, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Das behördliche Betretungsrecht wird ergänzt durch die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Veranstalter und Inhaber sowie jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Diese haben den Organen der oben genannten Behörde sowie dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3 GSpG) umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Wird diesen Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht entsprochen, dann sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen und betreten oder Spielapparate auch ohne Einwilligung des Lokalbetreibers bespielen.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörden gemäß 50 Absatz eins, leg. cit. (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Dieses Betretungsrecht kann sich auch auf behördlich nach Paragraph 56 a, GSpG geschlossene Betriebe erstrecken, wenn beispielsweise kontrolliert werden soll, ob das Verbot, den Betrieb fortzusetzen, auch tatsächlich eingehalten wird. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass schon vor dem Betreten zu Kontrollzwecken feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden hat. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es nämlich, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Das behördliche Betretungsrecht wird ergänzt durch die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Veranstalter und Inhaber sowie jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Diese haben den Organen der oben genannten Behörde sowie dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3, GSpG) umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Wird diesen Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht entsprochen, dann sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen und betreten oder Spielapparate auch ohne Einwilligung des Lokalbetreibers bespielen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120031.L01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024