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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022), stellt § 109 WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf "auf Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung" ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf § 103 WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rsp. des VwGH zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. In dieser Rsp. hat der VwGH festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022), stellt Paragraph 109, WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf "auf Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung" ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf Paragraph 103, WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rsp. des VwGH zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. In dieser Rsp. hat der VwGH festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L06Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024