Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hatte sich in der Entscheidung VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mit der Einreichung eines Antrages mit mehreren gleichrangigen Projektalternativen im Widerstreitverfahren auseinanderzusetzen. Im Vergleich zu der in dieser Entscheidung zugrundliegenden Konstellation von mehreren unverbindlichen Varianten eines Projektes wird bei grundsätzlich den Mindesterfordernissen des § 103 WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach § 109 WRG 1959 (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006) entsprechenden, verschiedenen Ansuchen eines Bewerbers die wirksame Ausübung der den Mitbewerbern eingeräumten Parteienrechte durch die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte nicht gefährdet und können Prozessrisiko bzw. Verfahrenskosten eingeschätzt werden. Bei der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 war der Umstand entscheidend, dass bei dem Vorhaben mit mehreren Projektalternativen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt mangels klar erkennbarer Projektabsicht kein den (Mindest-)Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen ist.Der VwGH hatte sich in der Entscheidung VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mit der Einreichung eines Antrages mit mehreren gleichrangigen Projektalternativen im Widerstreitverfahren auseinanderzusetzen. Im Vergleich zu der in dieser Entscheidung zugrundliegenden Konstellation von mehreren unverbindlichen Varianten eines Projektes wird bei grundsätzlich den Mindesterfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG 1959 (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006) entsprechenden, verschiedenen Ansuchen eines Bewerbers die wirksame Ausübung der den Mitbewerbern eingeräumten Parteienrechte durch die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte nicht gefährdet und können Prozessrisiko bzw. Verfahrenskosten eingeschätzt werden. Bei der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 war der Umstand entscheidend, dass bei dem Vorhaben mit mehreren Projektalternativen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt mangels klar erkennbarer Projektabsicht kein den (Mindest-)Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024