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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Der Wortlaut der geltenden Fassung des § 17 WRG 1959 stellt auf "verschiedene Bewerbungen" ("Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit...") ab und schafft keinen ausdrücklichen Bezug zu den antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. Dies spiegelt sich auch in der stRsp des VwGH zu § 17 WRG 1959 wieder, wonach ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 als gegeben angenommen werden muss, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0003). Im Gegensatz zu dieser aktuellen Rechtslage sprach der Gesetzeswortlaut des § 17 WRG 1934 idF BGBl. II Nr. 316/1934 von "Entwürfen verschiedener Bewilligungswerber" ("Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit...") und stellte somit nicht auf das Vorliegen verschiedener Bewerbungen ab, sondern nahm Bezug auf die Verschiedenheit der antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. Diese Änderung im Wortlaut durch die WRGNov 1959 kann trotz sich den dazu verschweigenden erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 594 BlgNR VIII. GP) nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber alleine auf den Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Bewerbungen abstellen wollte und nicht mehr auf die Verschiedenheit der Bewilligungswerber. Durch diese Gesetzänderung wurde die Einreichung mehrerer alternativer Projekte eines Bewerbers durch den Gesetzgeber ermöglicht.Der Wortlaut der geltenden Fassung des Paragraph 17, WRG 1959 stellt auf "verschiedene Bewerbungen" ("Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit...") ab und schafft keinen ausdrücklichen Bezug zu den antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. Dies spiegelt sich auch in der stRsp des VwGH zu Paragraph 17, WRG 1959 wieder, wonach ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 als gegeben angenommen werden muss, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0003). Im Gegensatz zu dieser aktuellen Rechtslage sprach der Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, WRG 1934 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1934, von "Entwürfen verschiedener Bewilligungswerber" ("Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit...") und stellte somit nicht auf das Vorliegen verschiedener Bewerbungen ab, sondern nahm Bezug auf die Verschiedenheit der antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. Diese Änderung im Wortlaut durch die WRGNov 1959 kann trotz sich den dazu verschweigenden erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 594 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber alleine auf den Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Bewerbungen abstellen wollte und nicht mehr auf die Verschiedenheit der Bewilligungswerber. Durch diese Gesetzänderung wurde die Einreichung mehrerer alternativer Projekte eines Bewerbers durch den Gesetzgeber ermöglicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024