RS Vwgh 2024/5/6 Ra 2023/06/0199

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita
ROG Tir 2016 §13a Abs3
VStG §22
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit a Tir ROG 2016 handelt es sich um ein Dauerdelikt (siehe insoweit vergleichbar zu der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung nach dem Slbg ROG 2009 VwGH 23.3.2023, Ra 2020/06/0053, mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, zu einer insoweit vergleichbaren Bestimmung nach dem Vlbg RPG 1996). Bei einem Dauerdelikt ist zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies - wie hier - erfolgt, dann ist die Umschreibung des Anfanges eines Tatzeitraumes (ebenso wie jene von dessen Ende) mit "zumindest" unbedenklich (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094, mwN).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 2016 handelt es sich um ein Dauerdelikt (siehe insoweit vergleichbar zu der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung nach dem Slbg ROG 2009 VwGH 23.3.2023, Ra 2020/06/0053, mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, zu einer insoweit vergleichbaren Bestimmung nach dem Vlbg RPG 1996). Bei einem Dauerdelikt ist zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies - wie hier - erfolgt, dann ist die Umschreibung des Anfanges eines Tatzeitraumes (ebenso wie jene von dessen Ende) mit "zumindest" unbedenklich vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094, mwN).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060199.L01

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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