RS Vwgh 2024/5/6 Ra 2022/07/0005

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

L69004 Sonstiges Wasserrecht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WasserrechtsG NÖ 1870
WasserrechtsG NÖ 1870 §16 Abs2
WRG 1934 §125 Abs1 idF 1947/144
WRG 1959 §138
WRG 1959 §142 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 125 Abs. 1 WRG 1934 und § 142 Abs. 1 WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs. 1 WRG 1934 bzw. des § 142 Abs. 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden (VwGH 23.2.1993, 92/07/0153). Sollte es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen sein, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des NÖ WasserrechtsG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der Quellen (hier O.-Quellgruppe) nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ WasserrechtsG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 und Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 bzw. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden (VwGH 23.2.1993, 92/07/0153). Sollte es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen sein, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des NÖ WasserrechtsG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der Quellen (hier O.-Quellgruppe) nach dem Maßstab des Paragraph 16, Absatz 2, des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ WasserrechtsG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070005.L04

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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