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L69004 Sonstiges Wasserrecht OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 125 Abs. 1 WRG 1934 und § 142 Abs. 1 WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs. 1 WRG 1934 bzw. des § 142 Abs. 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden (VwGH 23.2.1993, 92/07/0153). Sollte es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen sein, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des NÖ WasserrechtsG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der Quellen (hier O.-Quellgruppe) nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ WasserrechtsG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 und Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 bzw. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden (VwGH 23.2.1993, 92/07/0153). Sollte es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen sein, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des NÖ WasserrechtsG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der Quellen (hier O.-Quellgruppe) nach dem Maßstab des Paragraph 16, Absatz 2, des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ WasserrechtsG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070005.L04Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024