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L69000 Sonstiges WasserrechtNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
In früheren Entscheidungen verstand der VwGH unter Grundwasser (unterirdischem Wasser) im Gegensatz zum Tagwasser (oberirdischem Wasser) jenes und jedes Wasser, welches in die Erdoberfläche eindringt, in die Erde einsickert, um dann entweder unter der Erdoberfläche fortzufließen (Grundwasser im engeren Sinne) oder aber in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei nicht weiter in Betracht kommt, ob dieses Wasser durch die Erdschichten langsam durchsickert, oder aber in größerer Menge durch zerklüftetes Terrain (Felsspalten) eindringt (VwGH 21.3.1903, Zl. 1833, Slg. Budw. 1642/A; VwGH 13.12.1906, Zl. 13.261, Slg. Budw. 4837/A; VwGH 4.7.1930, Zl. A 676/29, Slg. Budw. 16.257/A). Diese Judikatur betraf zwar auch unterirdisch gefasstes Grundwasser, der VwGH unterschied aber in anderen Entscheidungen jenes Grundwasser nach der eben beschriebenen Definition von dem Grundwasser, welches beispielsweise in Brunnen gefasst oder durch Wasseranlagen oder in Röhren abgeleitet wird. Der VwGH sah in diesen Fällen das in Brunnen, Röhren oder dergleichen gefasste Grundwasser als durch diese Okkupation der physischen Herrschaft des Okkupanten unterworfen und damit als zum Privatgewässer geworden an (VwGH 27.1.1909, Zl. 848, Slg. Budw. 6480/A, VwGH 22.6.1909, Zl. 5776, Slg. Budw. 6827/A, VwGH 4.7.1930, Zl. A 676/29, Slg. Budw. 16.257/A; VwGH 5.7.1901, Zl. 5296, Slg. Budw. 448/A). Nach dieser Rechtsprechungslinie ändert das Grundwasser mit dem Moment seiner Okkupation seinen rechtlichen Charakter und erlangt beispielsweise durch den Einschluss oder die Fassung in Röhren den Charakter eines nach dem Wasserrechtsgesetzes zu beurteilenden Privatgewässers (VwGH 4.4.1905, Zl. 3771, Slg. Budw. 3439/A; VwGH 5.7.1901, Zl. 5296, Slg. Budw. 448/A). Damit unterliegt das zum Privatgewässer gewordene Grundwasser allen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070005.L01Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024