Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §1 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0064 B 3. Mai 2023 RS 1Stammrechtssatz
Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0115).Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann vergleiche VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0115).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020016.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024