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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/17/0012 B 26. Jänner 2024 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 GSpG 1989 ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019). Bei dem Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu erhebende Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (VwGH 18.12.1995, 95/16/0047).Nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG 1989 ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019). Bei dem Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu erhebende Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (VwGH 18.12.1995, 95/16/0047).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170228.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024