RS Vwgh 2024/5/13 Ra 2024/09/0014

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG AnlC
AuslBG §12a idF 2011/I/025
AuslBG §12a Z1 idF 2011/I/025
AuslBG §12b Z1 idF 2022/I/106
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) sind mit jenen des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) in Bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation miteinander nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung abstellt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG schränkt die zu berücksichtigende Qualifikation nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ein, sondern sieht eine gleichrangige Berücksichtigung "spezielle[r] Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" vor. Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 12a Z 1 AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in § 12a Z 1 AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf.Die Bestimmungen des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) sind mit jenen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) in Bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation miteinander nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung abstellt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG schränkt die zu berücksichtigende Qualifikation nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ein, sondern sieht eine gleichrangige Berücksichtigung "spezielle[r] Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" vor. Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090014.L02

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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