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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG AnlCRechtssatz
Die Bestimmungen des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) sind mit jenen des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) in Bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation miteinander nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung abstellt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG schränkt die zu berücksichtigende Qualifikation nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ein, sondern sieht eine gleichrangige Berücksichtigung "spezielle[r] Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" vor. Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 12a Z 1 AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in § 12a Z 1 AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf.Die Bestimmungen des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) sind mit jenen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) in Bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation miteinander nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung abstellt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG schränkt die zu berücksichtigende Qualifikation nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ein, sondern sieht eine gleichrangige Berücksichtigung "spezielle[r] Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" vor. Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090014.L02Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024