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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0296 B 22. Februar 2017 RS 2Stammrechtssatz
Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl zB VwGH vom 29. April 2011, 2011/02/0111, mwN). Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl zB VwGH vom 15. Juni 2010, 2010/22/0078, mwN). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind (vgl VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071).Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche zB VwGH vom 29. April 2011, 2011/02/0111, mwN). Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche zB VwGH vom 15. Juni 2010, 2010/22/0078, mwN). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind vergleiche VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060054.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024