Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/19/0265 E 27. Jänner 2023 RS 4Stammrechtssatz
Der VwGH hat zu der in § 44b Abs. 2 NAG 2005 (in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet.Der VwGH hat zu der in Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 (in der damals maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190182.L03Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024