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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z1 idF 2022/I/106Rechtssatz
Mit den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG (erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C, Mindestentgelt und Arbeitsmarktprüfung), die kumulativ vorliegen müssen, soll erkennbar sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige mit höherwertigeren Ausbildungen Positionen in Unternehmen einnehmen, die von den am inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Personen nicht gedeckt werden können und es sich insofern um qualifizierte Tätigkeiten in Schlüsselpositionen handelt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 12b Z 1 AuslBG und der Rsp. des VwGH bleibt für die Annahme kein Raum, dass es zusätzlich zu den dort genannten Kriterien darauf ankäme, dass die beabsichtigte Beschäftigung ein bestimmtes Qualifikationsniveau erreicht. Eine derartige Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 13) entnehmen.Mit den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C, Mindestentgelt und Arbeitsmarktprüfung), die kumulativ vorliegen müssen, soll erkennbar sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige mit höherwertigeren Ausbildungen Positionen in Unternehmen einnehmen, die von den am inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Personen nicht gedeckt werden können und es sich insofern um qualifizierte Tätigkeiten in Schlüsselpositionen handelt. Angesichts des klaren Wortlauts des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und der Rsp. des VwGH bleibt für die Annahme kein Raum, dass es zusätzlich zu den dort genannten Kriterien darauf ankäme, dass die beabsichtigte Beschäftigung ein bestimmtes Qualifikationsniveau erreicht. Eine derartige Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090009.L05Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024