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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12Rechtssatz
Im Unterschied zur Zulassung von besonders Hochqualifizierten gemäß § 12 AuslBG, Fachkräften in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG sowie Studienabsolventen gemäß § 12b Z 2 AuslBG ist vor der beantragten Bewilligung nach § 12b Z 1 AuslBG eine Prüfung der Arbeitsmarktlage - wie in § 4 AuslBG vorgesehen und in § 4b AuslBG näher ausgeführt - durchzuführen. Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG kommt somit nur dann in Betracht, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 13). Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist aber nur dann erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260).Im Unterschied zur Zulassung von besonders Hochqualifizierten gemäß Paragraph 12, AuslBG, Fachkräften in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG sowie Studienabsolventen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG ist vor der beantragten Bewilligung nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG eine Prüfung der Arbeitsmarktlage - wie in Paragraph 4, AuslBG vorgesehen und in Paragraph 4 b, AuslBG näher ausgeführt - durchzuführen. Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kommt somit nur dann in Betracht, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13). Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist aber nur dann erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090009.L04Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024