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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12Rechtssatz
Im Unterschied zu § 12b Z 1 AuslBG erfordert die Zulassung als besonders hochqualifizierter Ausländer gemäß § 12 AuslBG schon nach dessen Wortlaut, dass die beabsichtigte Beschäftigung der Qualifikation der Schlüsselkraft und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0170 bis 0171).Im Unterschied zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfordert die Zulassung als besonders hochqualifizierter Ausländer gemäß Paragraph 12, AuslBG schon nach dessen Wortlaut, dass die beabsichtigte Beschäftigung der Qualifikation der Schlüsselkraft und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0170 bis 0171).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090009.L02Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024