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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0104 B 13. Dezember 2016 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen.Die Bestimmung des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090009.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024