RS Vwgh 2024/5/14 Ro 2023/08/0016

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §47 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit dem Vorliegen einer "entschiedenen Sache" nach § 47 Abs. 1 AlVG sind die Rechtskraftwirkungen im Sinn des § 68 AVG, der in seinem Abs. 1 den Begriff "entschiedene Sache" enthält, gemeint. Das bedeutet insbesondere, dass die Erlassung einer neuerlichen Mitteilung oder eines Bescheides in derselben Angelegenheit - sei es abändernd, sei es wiederholend - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Wiederholungsverbot als Ausfluss der materiellen Rechtskraft gilt nicht nur dann, wenn ein Bescheid beantragt wird, sondern auch für amtswegige Bescheide.Mit dem Vorliegen einer "entschiedenen Sache" nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG sind die Rechtskraftwirkungen im Sinn des Paragraph 68, AVG, der in seinem Absatz eins, den Begriff "entschiedene Sache" enthält, gemeint. Das bedeutet insbesondere, dass die Erlassung einer neuerlichen Mitteilung oder eines Bescheides in derselben Angelegenheit - sei es abändernd, sei es wiederholend - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Wiederholungsverbot als Ausfluss der materiellen Rechtskraft gilt nicht nur dann, wenn ein Bescheid beantragt wird, sondern auch für amtswegige Bescheide.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080016.J01

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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