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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §47 Abs1Rechtssatz
Mit dem Vorliegen einer "entschiedenen Sache" nach § 47 Abs. 1 AlVG sind die Rechtskraftwirkungen im Sinn des § 68 AVG, der in seinem Abs. 1 den Begriff "entschiedene Sache" enthält, gemeint. Das bedeutet insbesondere, dass die Erlassung einer neuerlichen Mitteilung oder eines Bescheides in derselben Angelegenheit - sei es abändernd, sei es wiederholend - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Wiederholungsverbot als Ausfluss der materiellen Rechtskraft gilt nicht nur dann, wenn ein Bescheid beantragt wird, sondern auch für amtswegige Bescheide.Mit dem Vorliegen einer "entschiedenen Sache" nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG sind die Rechtskraftwirkungen im Sinn des Paragraph 68, AVG, der in seinem Absatz eins, den Begriff "entschiedene Sache" enthält, gemeint. Das bedeutet insbesondere, dass die Erlassung einer neuerlichen Mitteilung oder eines Bescheides in derselben Angelegenheit - sei es abändernd, sei es wiederholend - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Wiederholungsverbot als Ausfluss der materiellen Rechtskraft gilt nicht nur dann, wenn ein Bescheid beantragt wird, sondern auch für amtswegige Bescheide.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080016.J01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024