Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1Rechtssatz
§ 15 Abs. 5 AlVG erstreckt sich zunächst auf die bereits von § 3 AlVG angesprochenen Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Ausnahme nach § 5 GSVG, soweit ein Eintritt in die Arbeitslosenversicherung und damit die Berücksichtigung für die Anwartschaft nicht erfolgt ist. § 15 Abs. 5 AlVG geht insoweit aber über § 3 Abs. 1 AlVG hinaus, als neben einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auch andere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst werden, in denen nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Weder von der Möglichkeit zum Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nach § 3 AlVG noch von der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG erfasst werden dagegen insbesondere selbständig Erwerbstätige, die gemäß § 4 GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Das betrifft unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AlVG die (große) Gruppe der Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die durch ihre Tätigkeit keine die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielen, wobei ihnen aber die Möglichkeit offensteht, durch Abgabe einer Versicherungserklärung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen zu werden (vgl. zu den Rechtswirkungen der Versicherungserklärung etwa VwGH 7.12.2021, Ra 2020/08/0082, mwN).Paragraph 15, Absatz 5, AlVG erstreckt sich zunächst auf die bereits von Paragraph 3, AlVG angesprochenen Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Ausnahme nach Paragraph 5, GSVG, soweit ein Eintritt in die Arbeitslosenversicherung und damit die Berücksichtigung für die Anwartschaft nicht erfolgt ist. Paragraph 15, Absatz 5, AlVG geht insoweit aber über Paragraph 3, Absatz eins, AlVG hinaus, als neben einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auch andere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst werden, in denen nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Weder von der Möglichkeit zum Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 3, AlVG noch von der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz 5, AlVG erfasst werden dagegen insbesondere selbständig Erwerbstätige, die gemäß Paragraph 4, GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Das betrifft unter anderem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG die (große) Gruppe der Selbständigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die durch ihre Tätigkeit keine die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielen, wobei ihnen aber die Möglichkeit offensteht, durch Abgabe einer Versicherungserklärung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen zu werden vergleiche zu den Rechtswirkungen der Versicherungserklärung etwa VwGH 7.12.2021, Ra 2020/08/0082, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080014.J18Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024