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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/06/0041 E 29. Juni 2022 RS 1Stammrechtssatz
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167, mwN).Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens vergleiche VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080014.J14Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024