RS Vwgh 2024/5/14 Ra 2024/08/0027

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §36 Abs1
AlVG 1977 §47 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich gemäß § 36 Abs. 1 AlVG aus einem Prozentsatz des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil die dreijährige Frist des § 24 Abs. 2 AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen.Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG aus einem Prozentsatz des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil die dreijährige Frist des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080027.L03

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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